testCSS: Seite "kopirajto" zum Urh-Recht seit 14.12.15
ESPERANTO-AALEN.de (http://esperanto-aalen.de/index.html)
das sind neuere Seiten der Deutschen Esperanto-Bibliothek Aalen
  Esperanto-Kulturpreis 2014  ging nach Aalen

neue Seite(n):

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· für H. 5 esp-akt-2015
(2), weitere Seite · Sept 2015, kurz: t1p.de/aukcio100
· ĉemana laborilaro, Kasten mit Handwerkzeug
· Okt 2015, kurz: t1p.de/guto-por-AA
· für H. 6 esp-akt-2015
· Okt 2015, kurz: t1p.de/guto-por-AA
· für H. 6 esp-akt-2015 (Impuls)
· Nov 2015, kurz: http://kurzelinks.de/kultur2018
· weitere Beiträge, geplant für H. 1 esp-akt-2016 und ff.
· Nov/Dez 2015, kurz: kurzelinks.de/esp-akt-eroj
und hier geht es zu unseren bisherigen Netzseiten! · 2013 …
unsere (bisherigen) Informationsseitenen zur Fernleihe


                        · 2015-12-14 · um · verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Utho Maier, Aalen · test: ne_trovita!
 
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  • In Deutschland ist ein neues Urheberrechtsgesetz seit 01.01.2008 in Kraft, Anleitung gefunden auf https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/Der-richtige-Umgang-mit-dem-Urheberrecht-Leitfaden-zum-legalen-Kopieren.html:
    https://www.bitkom.org/Publikationen/2009/Leitfaden/Der-richtige-Umgang-mit-dem-Urheberrecht-Leitfaden-zum-legalen-Kopieren/090420-LegalesKopieren.pdf
    am Rande auch: https://irights.info/wp-content/uploads/fileadmin/texte/material/045-09-A-LeistungsschutzrechtevonZeitungs.pdf
  • http://www.zlb.de/fileadmin/user_upload/die_zlb/pdf/Leihverkehrszentrale/2013-09-23_Workshop__Aufsatzfernleihe_im_KOBV_v4__Lais_.pdf
  • ziemlich klar und einfach versucht es das Helmholtz-Zentrum Berlin zu erläutern
    (https://www.helmholtz-berlin.de/zentrum/infra/bibliothek/themen/neuesurheberrechtfernleihe_de.html):
    • Urheberrecht und Fernleihe: Hier stellen wir kurz dar, was beim Kopienversand im Rahmen der Fernleihe zu beachten ist.
      Grundlage dafür ist insbesondere die Fassung des § 53a UrhG von 2008 (s.u. nächster Abs.!).
      der unkomplizierte Fall...
      Kopien urheberrechtlich geschützter Werke (etwa Zeitschriftenartikel) können von "öffentlichen Bibliotheken" an "Besteller" versandt werden, wenn
          der Besteller sich auf einen "Gebrauch nach § 53" berufen kann und
          der Versand per Brief oder per FAX geschieht.
      Der "Gebrauch nach § 53 UrhG" ist der für einen Wissenschaftler übliche
          zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch bzw.
          zur Aufnahme in ein eigenes Archiv
          unter Ausschluss einer Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe
          von einzelnen Aufsätzen oder kleinen Teilen eines Buches.
      ...und was oft weniger ist als erwartet
      Kompliziert wird es dagegen beim Versand in elektronischer Form (etwa Anhang an email). Der ist nur zulässig unter der kombinierten Einschränkung, dass
          ein "Gebrauch nach § 53" vorliegt wie oben und
          das versendete Dokument als Faksimile vorliegt, also ein analoges Dokument ist, z.B. ein Scan, nicht etwa das Verlags-pdf eines Artikels, und
          der "Rechteinhaber" (Verlag) nicht selbst "offensichtlich" und "zu angemessenen Bedingungen" ein Angebot für das Dokument macht
      Der dritte Punkt ist gegenwärtig in der Praxis besonders strittig, weil die versendende Bibliothek hier in eine riskante, zeitaufwendige und teure Prüfungs-Pflicht genommen wird. Tatsächlich polieren derzeit die Verlage ihre Angebote auf in der erkennbaren Absicht, den elektronischen (email) Versand von Artikeln ganz in ihre Hand zu bekommen.
      Für Sie als Wissenschaftler ist vielleicht aber der zweite Punkt der wichtigste: in keinem Fall können Sie bei der Fernleihe den Erhalt der digitalen Verlags-pdf-Datei erwarten, das wäre ein klarer Rechtsverstoß. Erhalten können Sie eine Kopie auf Papier oder, unter den genannten Einschränkungen, ein in Funktion und Qualität der Papierversion gleichwertiges analoges pdf-File - das Sie sich vorstellen können als hervorgegangen aus dem Einscannen der Papiervorlage.
      Eine Bewertung...
      Wir wissen, dass die Wissenschaftler die gesetzliche Regelung vielfach als unbefriedigend empfinden, wir in der Bibliothek tun das nicht weniger. Zu hoffen bleibt, dass die Wissenschaftgemeinschaften bei einer nachfolgenden Gesetzesnovellierung im Konflikt mit den Rechteinhabern besser Gehör bei den gesetzgebenden Instanzen finden.
      ...und ein Ausblick
      Kurzfristig setzen wir gegenwärtig zusammen mit Dokumentenlieferern auf einen praktikablen Weg,
          der den Weg von Dokumenten von der Lieferbibliothek zu unserer Bibliothek elektronisch-kurz hält,
          ohne dass die genannten gesetzlichen Einschränkungen des elektronischen Versandes verletzt würden,
          und der Ihnen als Endabnehmern gesetzeskonform Papierkopien zur Verfügung stellt.
      Langfristig wird es an den Akteuren aus Wissenschaft und Gesellschaft liegen, ob auf Dauer mit öffentlichen Mitteln produziertes Wissen in das Eigentum kommerziell orientierter Verwerter übergehen kann, die solches Eigentum unter dem Schutz des Urheberrechts der Öffentlichkeit teuer zurück verkaufen.
    • Wen oder was genau schützt das Urheberrecht?
      Das Urheberrecht schützt den Urheber in zweierlei Weise:
      Das "Urheberpersönlichkeitsrecht" schützt die Verknüpfung des Urhebers mit dem Werk, das Werk darf nicht ohne Bezug (Zitat) auf den Urheber verwendet werden.
      Das "Urheberverwertungsrecht" erlaubt dem Urheber, über die Nutzung seines Werks zu verfügen.
      Geschützt ist dabei bei einer Publikation die Form, d.h. die konkrete Präsentation der Forschungsergebnisse. Der Inhalt der Forschung ist nicht geschützt, es sei denn, er kann als Erfindung gelten.
      Ganz klar: Urheber ist der "Schöpfer" eines Werkes.
      In Deutschland kann das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht abgetreten werden, es verbleibt beim Urheber.
      Das Nutzungsrecht dagegen kann vom Urheber abgetreten werden, es erlischt automatisch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
  • http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53a.html Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), § 53a Kopienversand auf Bestellung
    (1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Vervielfältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bibliotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ausschließlich als grafische Datei und zur Veranschaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen ermöglicht wird.
    (2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
  • In diesem Zusammenhang ist das Thema Open Access von immer größer werdenden Bedeutung. Auch dazu findet man beim Helmholtz-Zentrum Berlin gute Informationen: https://www.helmholtz-berlin.de/zentrum/infra/bibliothek/themen/openaccessgenerell/intern_de.html. Für den Fall, dass diese mal nicht im Netz aufzufinden sind, haben wir davon eine lokale Kopie.